====== Erklärung betreffend Änderungen ====== Regel 53.9 der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Erklärung betreffend Änderungen im Antrag. Regel 53.9(a) PCT -> [[Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19]] \\ Regelt die Berücksichtigung von Änderungen nach Artikel 19. Regel 53.9(b) PCT -> [[Aufschub der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit des Aufschubs der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 53.9(c) PCT -> [[Angabe von Änderungen nach Artikel 34]] \\ Regelt die Angabe von Änderungen nach Artikel 34 im Antrag. ===== siehe auch ===== Regel 53 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Der Antrag]] \\ Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.