====== Erhebung durch das Internationale Büro ====== Regel 45bis.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Erhebung der Gebühr für die ergänzende Recherche durch das Internationale Büro. **Regel 45bis.3(b) PCT** Die Gebühr für die ergänzende Recherche wird vom Internationalen Büro erhoben. Regel 16.1 Absätze b bis e ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.3 PCT -> [[Gebühr für die ergänzende Recherche]] \\ Beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche.