====== Erhebung der Gebühr ====== Regel 45bis.3(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erhebung der Gebühr für die ergänzende internationale Recherche durch die Internationale Recherchenbehörde. **Regel 45bis.3(a) PCT** Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende internationale Recherchen durchführt, kann verlangen, daß der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr (“Gebühr für die ergänzende Recherche”) für die Durchführung dieser Recherche entrichtet. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.3 PCT -> [[Gebühr für die ergänzende Recherche]] \\ Beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche.