====== Erhalt eines schriftlichen Bescheids ====== Artikel 34 (2) c des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anmelder einen schriftlichen Bescheid erhält. **Artikel 34 (2) c PCT** Der Anmelder erhält von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde wenigstens einen schriftlichen Bescheid, es sei denn, daß nach Ansicht dieser Behörde alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Erfindung entspricht den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anforderungen, ii) die internationale Anmeldung genügt den Erfordernissen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung, soweit sie von der genannten Behörde geprüft worden sind, iii) es sind keine Bemerkungen nach Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz beabsichtigt. ===== siehe auch ===== Artikel 34 (2) PCT -> [[Rechte des Anmelders im Verfahren]] \\ Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.