====== Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter ====== Artikel 42 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschränkt die Anforderungen an Anmelder zur Bereitstellung von Unterlagen über nationale Prüfungen. **Artikel 42 PCT** Ein ausgewähltes Amt, das den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, daß der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel II -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung|Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.