====== Ergänzender internationaler Recherchenbericht ====== Regel 45bis.7 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts. Regel 45bis.7(a) PCT -> [[Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts]] \\ Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts durch die zuständige Behörde. Regel 45bis.7(b) PCT -> [[Sprache des Berichts]] \\ Regelt die Sprache, in der der ergänzende internationale Recherchenbericht abzufassen ist. Regel 45bis.7(c) PCT -> [[Anwendung weiterer Regeln]] \\ Beschreibt die Anwendung weiterer Regeln bei der Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts. Regel 45bis.7(d) PCT -> [[Angabe von Unterlagen]] \\ Regelt die Angabe von Unterlagen im ergänzenden internationalen Recherchenbericht. Regel 45bis.7(e) PCT -> [[Erläuterungen im Bericht]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, Erläuterungen im ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu enthalten. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.