====== Erfordernis der Vollmacht bei Zurücknahmeerklärung ====== Regel 90.4 e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Erfordernis der Vollmacht bei Einreichung einer Zurücknahmeerklärung. **Regel 90.4 e) PCT** Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine Zurücknahmeerklärung gemäß den Regeln 90bis.1 bis 90bis.4 ein, so wird nicht gemäß Absatz d auf das Erfordernis nach Absatz b verzichtet, wonach eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist. ===== siehe auch ===== Regel 90.4 PCT -> [[Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.