====== Erfordernis, daß bestimmte Staaten nicht widersprechen ====== Regel 88.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen. **Regel 88.3 PCT** Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, daß keiner der in Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Staaten, die in der Versammlung Stimmrecht haben, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt: i) Regel 34 (Mindestprüfstoff), ii) Regel 39 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i), iii) Regel 67 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i), iv) dieser Absatz (d.h. Regel 88.3). ===== siehe auch ===== Regel 88 PCT -> [[Änderung der Ausführungsordnung]] \\ Regelt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.