====== Erforderliches Quorum ====== Artikel 53 (5a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit der Versammlung. **Artikel 53 (5a) PCT** Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl). ===== siehe auch ===== Artikel 53 (5) PCT -> [[Quorum und Beschlussfähigkeit]] \\ Regelt das Quorum und die Beschlussfähigkeit der Versammlung.