====== Erforderliche Übersetzung ====== Regel 55.2(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist. **Regel 55.2(a) PCT** Ist weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, noch die Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführen soll, zugelassen, so hat der Anmelder, vorbehaltlich des Absatzes b, zusammen mit dem Antrag eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einzureichen, die sowohl i) von dieser Behörde zugelassen ist als auch ii) eine Veröffentlichungssprache ist. ===== siehe auch ===== Regel 55.2 PCT -> [[Übersetzung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.