====== Erforderliche Stimmenmehrheit ====== Artikel 61 (2)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die erforderliche Stimmenmehrheit für den Beschluss. **Artikel 61 (2)(b) PCT** Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen. ===== siehe auch ===== Artikel 61 (2) PCT -> [[Beschlussfassung über Änderungen]] \\ Regelt, wie Änderungen durch die Versammlung beschlossen werden.