====== Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen ====== Regel 13bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen. Regel 13bis.1 PCT -> [[Begriffsbestimmung]] \\ Definiert "Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material". Regel 13bis.2 PCT -> [[Bezugnahmen (Allgemeines)]] \\ Regelt die allgemeinen Anforderungen an Bezugnahmen auf hinterlegtes biologisches Material. Regel 13bis.3 PCT -> [[Inhalt von Bezugnahmen und Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe|Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe ]] \\ Definiert den Inhalt der Bezugnahme und die Folgen des Fehlens einer Bezugnahme. Regel 13bis.4 PCT -> [[Frist zur Einreichung von Angaben|Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben]] \\ Legt die Frist zur Einreichung von Angaben fest. Regel 13bis.5 PCT -> [[Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten]] \\ Regelt die Bezugnahmen und Angaben für verschiedene Bestimmungsstaaten. Regel 13bis.6 PCT -> [[Abgabe von Proben]] \\ Regelt die Abgabe von Proben hinterlegten biologischen Materials. Regel 13bis.7 PCT -> [[Nationale Erfordernisse Mitteilung und Veröffentlichung|Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung]] \\ Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung nationaler Erfordernisse. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.