====== Erfinderische Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit ====== Regel 65 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung. Regel 65.1 PCT -> [[Bewertung des Standes der Technik]] \\ Beschreibt die Bewertung des Standes der Technik im Verhältnis zu einem bestimmten Anspruch. Regel 65.2 PCT -> [[Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit]] \\ Regelt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.