====== Erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Erfindung ====== Artikel 33 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit. **Artikel 33 (3) PCT** Für die Zwecke der [[internationale vorläufige Prüfung|internationalen vorläufigen Prüfung]] gilt eine beanspruchte Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie für einen Fachmann nach dem Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, nicht zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt als naheliegend anzusehen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 33 PCT -> [[Internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.