====== Entscheidungen des Exekutivausschusses zu anderen Verbänden ====== Artikel 54 (6b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Entscheidungsfindung des Exekutivausschusses in Bezug auf andere Verbände. **Artikel 54 (6b) PCT** Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuss nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation. ===== siehe auch ===== Artikel 54 (6) PCT -> [[Aufgaben des Exekutivausschusses]] \\ Erläutert die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivausschusses.