====== Entscheidung der Bestimmungsämter bei Ablehnung ====== Artikel 25 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Entscheidung der Bestimmungsämter über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung. Artikel 25 (2)(a) PCT -> [[Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Bestimmungsamt die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung prüft. Artikel 25 (2)(b) PCT -> [[Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Vorschriften des Buchstaben a angewendet werden können, wenn das Aktenexemplar verspätet eingegangen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 25 PCT -> [[Nachprüfung durch die Bestimmungsämter]] \\ Regelt das Verfahren, wenn das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder andere negative Feststellungen getroffen wurden.