====== Entrichtung der zusätzlichen Gebühren ====== Regel 40.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Entrichtung der zusätzlichen Recherchengebühren an die Internationale Recherchenbehörde. **Regel 40.2(b) PCT** Die zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a sind unmittelbar an die Internationale Recherchenbehörde zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 40.2 PCT -> [[Zusätzliche Gebühren und Widerspruch]] \\ Regelt die Zahlung zusätzlicher Gebühren und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Anmelder.