====== Empfehlung zusätzlicher Finanzierungsmaßnahmen ====== Artikel 50 (7) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) empfiehlt zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen, wenn erforderlich. **Artikel 50 (7) PCT** Die Versammlung empfiehlt, wenn sie dies für erforderlich erachtet, zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen in Ergänzung zu den in Absatz 5 vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten. ===== siehe auch ===== Artikel 50 PCT -> [[Patentinformationsdienste]] \\ Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.