====== Empfänger des Berichts ====== Regel 71.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, an wen der internationale vorläufige Prüfungsbericht und seine Anlagen übersendet werden müssen. Regel 71.1 a) PCT -> [[Übersendung an das Internationale Büro und den Anmelder]] \\ Beschreibt die Verpflichtung zur Übersendung des Berichts und seiner Anlagen an das Internationale Büro und den Anmelder. Regel 71.1 b) PCT -> [[Übersendung anderer Unterlagen an das Internationale Büro]] \\ Regelt die Übersendung von Kopien anderer Unterlagen aus der Akte an das Internationale Büro. ===== siehe auch ===== Regel 71 PCT -> [[Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen]] \\ Regelt die Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen.