====== Einzelheiten des Verfahrens ====== Artikel 47 (2c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) verweist auf die Ausführungsordnung für die Einzelheiten des Verfahrens. **Artikel 47 (2c) PCT** Die Einzelheiten dieses Verfahrens ergeben sich aus der Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== Artikel 47 (2) PCT -> [[Änderung der Fristen]] \\ Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.