====== Einstellung der internationalen Bearbeitung ====== Regel 90bis.6 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einstellung der internationalen Bearbeitung bei Zurücknahme der internationalen Anmeldung. **Regel 90bis.6 b) PCT** Wird die internationale Anmeldung nach Regel 90bis.1 zurückgenommen, so wird die internationale Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.6 PCT -> [[Wirkung der Zurücknahme]] \\ Regelt die Wirkung der Zurücknahme.