====== Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche ====== Regel 90bis.6 b-bis) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche bei Zurücknahme des Antrags. **Regel 90bis.6 b-bis) PCT** Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zurückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.6 PCT -> [[Wirkung der Zurücknahme]] \\ Regelt die Wirkung der Zurücknahme.