====== Einsichtnahme durch nationale Ämter ====== Artikel 30 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können. Artikel 30 (2)(a) PCT -> [[Bedingungen für Einsichtnahme durch nationale Ämter]] \\ Erklärt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können. Artikel 30 (2)(b) PCT -> [[Mitteilungen und Veröffentlichungen durch nationale Ämter]] \\ Beschreibt die Mitteilungen und Veröffentlichungen, die nationale Ämter machen können. Artikel 30 (2)(c) PCT -> [[Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden]] \\ Erläutert die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden. ===== siehe auch ===== Artikel 30 PCT -> [[Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.