====== Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden ====== Artikel 30 (2)(c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Gerichtsbehörden. **Artikel 30 (2)(c) PCT** Buchstabe a hindert kein Bestimmungsamt, Gerichtsbehörden Einsicht in die internationale Anmeldung zu gestatten. ===== siehe auch ===== Artikel 30 (2) PCT -> [[Einsichtnahme durch nationale Ämter]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.