====== Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden ====== Artikel 16 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden. Artikel 16 (3)(a) PCT -> [[Einsetzung durch die Versammlung]] \\ Erklärt, dass Internationale Recherchenbehörden durch die Versammlung eingesetzt werden. Artikel 16 (3)(b) PCT -> [[Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung]] \\ Beschreibt die Notwendigkeit einer Vereinbarung und Zustimmung für die Einsetzung. Artikel 16 (3)(c) PCT -> [[Mindestanforderungen für Internationale Recherchenbehörden]] \\ Erläutert die Mindestanforderungen, die erfüllt werden müssen. Artikel 16 (3)(d) PCT -> [[Dauer und Verlängerung der Einsetzung]] \\ Beschreibt die Dauer der Einsetzung und die Möglichkeit der Verlängerung. Artikel 16 (3)(e) PCT -> [[Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung]] \\ Erklärt das Verfahren der Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung. ===== siehe auch ===== Artikel 16 PCT -> [[Internationale Recherchenbehörde|Die Internationale Recherchenbehörde]] \\ Beschreibt die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.