====== Einsetzung durch die Versammlung ====== Artikel 16 (3)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, dass Internationale Recherchenbehörden durch die Versammlung eingesetzt werden. **Artikel 16 (3)(a) PCT** Internationale Recherchenbehörden werden durch die Versammlung eingesetzt. Jedes nationale Amt und jede zwischenstaatliche Organisation, die die in Buchstabe c genannten Voraussetzungen erfüllen, können als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 16 (3) PCT -> [[Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden]] \\ Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.