====== Einschränkungen für Internationale Büro und Recherchenbehörden ====== Artikel 30 (1)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme durch das Internationale Büro und die Recherchenbehörden. **Artikel 30 (1)(a) PCT** Außer auf Antrag des Anmelders oder mit seiner Einwilligung dürfen, vorbehaltlich des Buchstaben b, das Internationale Büro und die Internationalen Recherchenbehörden keiner Person oder Behörde Einsicht in eine internationale Anmeldung gewähren, bevor die internationale Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt ist. ===== siehe auch ===== Artikel 30 (1) PCT -> [[Einschränkungen der Einsichtnahme vor Veröffentlichung]] \\ Erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme in die internationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung.