====== Einschränkungen der Einsichtnahme vor Veröffentlichung ====== Artikel 30 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme in die internationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung. Artikel 30 (1)(a) PCT -> [[Einschränkungen für Internationale Büro und Recherchenbehörden]] \\ Erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme durch das Internationale Büro und die Recherchenbehörden. Artikel 30 (1)(b) PCT -> [[Ausnahmen von den Einsichtnahmebeschränkungen]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von den Einsichtnahmebeschränkungen. ===== siehe auch ===== Artikel 30 PCT -> [[Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.