====== Einschränkungen der Akteneinsicht beim Anmeldeamt ====== Regel 94.1bis c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht beim Anmeldeamt. **Regel 94.1bis c) PCT** Das Anmeldeamt gewährt keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer es vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. ===== siehe auch ===== Regel 94.1bis PCT -> [[Akteneinsicht beim Anmeldeamt]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Anmeldeamt.