====== Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde ====== Regel 94.2 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde. **Regel 94.2 c) PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gewährt keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. ===== siehe auch ===== Regel 94.2 PCT -> [[Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Regelt die Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.