====== Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 94.1ter c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde. **Regel 94.1ter c) PCT** Die Internationale Recherchenbehörde gewährt keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. ===== siehe auch ===== Regel 94.1ter PCT -> [[Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde.