====== Einschränkungen der Akteneinsicht ====== Regel 94.1 d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Einschränkungen der Akteneinsicht. **Regel 94.1 d) PCT** Das Internationale Büro gewährt keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben, die gemäß Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung ausgeschlossen wurden, und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem Antrag nach jener Regel stehen. ===== siehe auch ===== Regel 94.1 PCT -> [[Akteneinsicht beim Internationalen Büro]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.