====== Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche ====== Regel 33 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den einschlägigen Stand der Technik und die zu berücksichtigenden Sachgebiete für die internationale Recherche. Regel 33.1(a) PCT -> [[Definition des einschlägigen Stands der Technik]] \\ Definiert, was als einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche gilt. Regel 33.1(b) PCT -> [[Berücksichtigung mündlicher Offenbarungen]] \\ Regelt die Berücksichtigung von mündlichen Offenbarungen und anderen Maßnahmen in der internationalen Recherche. Regel 33.1(c) PCT -> [[Besondere Erwähnung veröffentlichter Anmeldungen]] \\ Beschreibt die besondere Erwähnung von Anmeldungen oder Patenten im internationalen Recherchenbericht. Regel 33.2 PCT -> [[Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete]] \\ Beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen. Regel 33.3 PCT -> [[Ausrichtung der internationalen Recherche]] \\ Regelt die Ausrichtung der internationalen Recherche auf die Ansprüche und die erfinderische Idee. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.