====== Einrichtung von Informationsdiensten ====== Artikel 50 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) ermöglicht dem Internationalen Büro, Informationsdienste einzurichten. **Artikel 50 (1) PCT** Das Internationale Büro kann Dienste einrichten, durch die technische und andere geeignete Informationen, die ihm auf der Grundlage veröffentlichter Unterlagen, insbesondere von Patenten und veröffentlichten Patentanmeldungen zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden (in diesem Artikel als “Informationsdienste” bezeichnet). ===== siehe auch ===== Artikel 50 PCT -> [[Patentinformationsdienste]] \\ Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.