====== Einreichung von Änderungen nach Artikel 34 ====== Regel 66.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einreichung von Änderungen nach Artikel 34. **Regel 66.1(b) PCT** Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach Artikel 34 einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 66.1 PCT -> [[Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.