====== Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen ====== Artikel 31 (6) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen für die Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen beim Internationalen Büro. **Artikel 31 (6) b PCT** Jede nachträgliche Auswahlerklärung ist beim Internationalen Büro einzureichen. ===== siehe auch ===== Artikel 31 (6) PCT -> [[Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung]] \\ Legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.