====== Einreichung in mehreren Exemplaren ====== Regel 51bis.1(c) der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, dass die internationale Anmeldung in mehreren Exemplaren eingereicht werden kann. **Regel 51bis.1(c) PCT** Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß Artikel 27 Absatz 1 verlangen, daß die internationale Anmeldung, ihre Übersetzung oder damit zusammenhängende Unterlagen in mehreren Exemplaren eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 51bis.1 PCT -> [[Zulässige nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.