====== Einreichung in der Sprache der Übersetzung ====== Regel 55.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anforderungen an die Einreichung von Änderungen und Begleitschreiben in der Sprache der Übersetzung. **Regel 55.3(b) PCT** Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so sind i) Änderungen und Begleitschreiben nach Absatz a sowie ii) Änderungen nach Artikel 19, die nach Regel 66.1 Absatz c oder d berücksichtigt werden sollen, und Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b in der Sprache der Übersetzung abzufassen. Wurden oder werden diese Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache eingereicht, so ist auch eine Übersetzung einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 55.3 PCT -> [[Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Sprache und Übersetzung von Änderungen und Begleitschreiben.