====== Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung ====== Artikel 31 (6) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind. Artikel 31 (6) a PCT -> [[Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde]] \\ Beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde. Artikel 31 (6) b PCT -> [[Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen]] \\ Erläutert die Anforderungen für die Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen beim Internationalen Büro. ===== siehe auch ===== Artikel 31 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.