====== Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde ====== Artikel 31 (6) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen für die Einreichung des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung bei der zuständigen Behörde. **Artikel 31 (6) a PCT** Der Antrag ist bei der in Artikel 32 genannten zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen. ===== siehe auch ===== Artikel 31 (6) PCT -> [[Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung]] \\ Legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.