====== Einreichung der Vollmacht ====== Regel 90.4 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einreichung der Vollmacht bei verschiedenen Behörden. **Regel 90.4 b) PCT** Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 90.4 PCT -> [[Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.