====== Einreichung der Antwort ====== Regel 66.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einreichung der Antwort an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. **Regel 66.3(b) PCT** Jede Antwort ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu richten. ===== siehe auch ===== Regel 66.3 PCT -> [[Förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Beschreibt die förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.