====== Einnahmen des Verbands ====== Artikel 57 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Einnahmen des Verbands im Haushaltsplan. **Artikel 57 (3) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfasst der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen: i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. ===== siehe auch ===== Artikel 57 PCT -> [[Finanzen]] \\ Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.