====== Einladungen an Organisationen ====== Artikel 51 (2b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Einladungen an Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen durch den Generaldirektor. **Artikel 51 (2b) PCT** Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen ein, die sich mit technischer Hilfe für Entwicklungsländer befassen. ===== siehe auch ===== Artikel 51 (2) PCT -> [[Mitglieder und Einladungen]] \\ Regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen.