====== Einladung von Organisationen ====== Artikel 56 (2d) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einladung von Vertretern interessierter Organisationen zu den Erörterungen. **Artikel 56 (2d) PCT** Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses Vertreter von interessierten Organisationen ein, an den Erörterungen, die sie interessieren, teilzunehmen. ===== siehe auch ===== Artikel 56 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Ausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Ausschusses und die Ernennung seiner Mitglieder.