====== Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche ====== Regel 45bis.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einheitlichkeit der Erfindung bei der ergänzenden internationalen Recherche. Regel 45bis.6(a) PCT -> [[Feststellung der Einheitlichkeit]] \\ Beschreibt die Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung durch die zuständige Behörde. Regel 45bis.6(b) PCT -> [[Berücksichtigung von Unterlagen]] \\ Regelt die Berücksichtigung von Unterlagen bei der Prüfung der Einheitlichkeit. Regel 45bis.6(c) PCT -> [[Antrag auf Überprüfung]] \\ Beschreibt den Antrag auf Überprüfung der Auffassung zur Einheitlichkeit. Regel 45bis.6(d) PCT -> [[Überprüfung der Auffassung]] \\ Regelt die Überprüfung der Auffassung durch die Behörde. Regel 45bis.6(e) PCT -> [[Mitteilung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Mitteilung des Überprüfungsantrags und der Entscheidung an die Bestimmungsämter. Regel 45bis.6(f) PCT -> [[Anwendung bei Beschränkung der Recherche]] \\ Regelt die Anwendung der Absätze a bis e bei Beschränkung der Recherche. ===== siehe auch ===== Regel 45bis PCT -> [[Ergänzende internationale Recherchen]] \\ Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.