====== Einheitlichkeit der Erfindung ====== Artikel 34 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die entsprechenden Maßnahmen. Artikel 34 (3) a PCT -> [[Aufforderung zur Einschränkung oder Gebührenzahlung]] \\ Beschreibt die Aufforderung zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren. Artikel 34 (3) b PCT -> [[Rechtswirkungen bei Einschränkung der Ansprüche]] \\ Erläutert die Rechtswirkungen, wenn der Anmelder die Ansprüche einschränkt. Artikel 34 (3) c PCT -> [[Folgen bei Nichtbefolgung der Aufforderung]] \\ Beschreibt die Folgen, wenn der Anmelder der Aufforderung nicht nachkommt. Regel 13 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung in internationalen Anmeldungen fest. Regel 13.1 PCT -> [[Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung]] \\ Definiert das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung. Regel 13.2 PCT -> [[Fälle, in denen das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Erfordernis der Einheitlichkeit als erfüllt gilt. Regel 13.3 PCT -> [[Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche]] \\ Erklärt, dass die Einheitlichkeit unabhängig von der Fassung der Ansprüche festgestellt wird. Regel 13.4 PCT -> [[Abhängige Ansprüche]] \\ Erlaubt die Aufnahme abhängiger Ansprüche in internationalen Anmeldungen. Regel 13.5 PCT -> [[Gebrauchsmuster]] \\ Erlaubt Bestimmungsstaaten, ihr nationales Gebrauchsmusterrecht anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 34 PCT -> [[Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt. PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.