====== Eingangsdatum beim Internationalen Büro ====== Regel 59.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Vermerken des Eingangsdatums beim Internationalen Büro. **Regel 59.3(b) PCT** Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag. ===== siehe auch ===== Regel 59.3 PCT -> [[Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde]] \\ Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.