====== Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 25 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde. Regel 25.1 PCT -> [[Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars]] \\ Regelt die Benachrichtigung des Internationalen Büros, des Anmelders und gegebenenfalls des Anmeldeamts über den Eingang des Recherchenexemplars. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.