====== Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro ====== Regel 24 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro. Regel 24.1 PCT -> [gestrichen] Regel 24.2 PCT -> [[Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars]] \\ Beschreibt die Mitteilung des Internationalen Büros über den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.